KOSTEN
Die heilpädagogische Behandlung ist keine Krankenkassenleistung.
Die Kostenübernahme für die heilpädagogische Behandlungsmaßnahme ist über das Kinder- und Jugendhilfegesetz § 35 a SGB VIII geregelt und muss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.
Voraussetzung für die Übernahme der Behandlungskosten ist die Diagnose einer „Teilhabebeeinträchtigung“ ihres Kindes, die in Ergänzung zu Ihrem Kinderarzt/Kinderärztin von einem Kinderzentrum wie z.B. einem Sozialpädiatrischen Zentrum festgestellt werden muss. Eine Teilhabebeeinträchtigung sieht vor, dass Ihr Kind durch eine Entwicklungsstörung an normalen Lebens-und Lernprozessen gehindert wird und dass die Entwicklung ohne eine fachspezifische Behandlung nicht verbessert werden kann.
Erster Schritt:
Bitte sprechen Sie mit Ihrem Kinderarzt/Kinderärztin über die Notwendigkeit einer heilpädagogischen Behandlung.
Gegebenenfalls werden Sie mit Ihrem Kind an ein Kinderzentrum überwiesen.
Zweiter Schritt:
Rufen Sie bei Ihrem Jugendamt an und sprechen Sie mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialarbeiter bzw. Sozialarbeiterin vom Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD).
Beantragen Sie dort eine heilpädagogische Behandlung.